Startseite Kfz.-Kauf Aufklärungspflichten d... 

Aufklärungspflichten des Verkäufers

Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer auf Mängel der Sache von sich aus hinzuweisen. Es ist Sache des Käufers, sich von dem Zustand des Fahrzeugs einen Eindruck zu verschaffen. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen der Verkäufer einen früheren Unfall auch ungefragt dem Käufer mitteilen muß, wenn er nicht arglistig handeln will. Der Verkäufer darf auch gezielte Fragen des Käufers nicht wissentlich falsch beantworten.

Der Käufer sollte daher den Verkäufer zu den wichtigsten Eigenschaften des Fahrzeugs befragen (Fahrleistung, Unfallschäden, Vorliegen von Mängeln usw.). Der Verkäufer sollte seine Aufklärung über etwaige Vorschäden und zu deren konkretem Umfang im Kaufvertrag festhalten, damit nicht später behauptet werden kann, der Verkäufer habe seine insoweit bestehende Aufklärungspflicht nicht erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt etwaiger Beweisprobleme ist es auch sinnvoll, bei Verkaufsgesprächen eine weitere Person als Zeuge hinzuzuziehen. An die Aufklärungspflichten des Verkäufers werden höhere Anforderungen gestellt, wenn es sich um eine nach Auffassung des Normalverbrauchers besonders vertrauenswürdige Person oder Firma handelt. Dies kann z.B. bei einem Vertragshändler der Fall sein, wenn dieser nicht nur über besondere Sachkunde, sondern auch über die technischen Möglichkeiten zur Überprüfung der von ihm verkauften Fahrzeuge verfügt.


« Mängelgewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf | Form und Inhalt des Kaufvertrages »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen