Startseite Punktsystem / Verkehrs... Allgemeines zum Punkts... Zu erfassende Taten 

Die zu erfassenden Taten

Welche konkreten Daten mit welchem konkreten Umfang im Verkehrszentralregister gespeichert werden, ergibt sich aus den §§ 28 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 59 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Vorschriften ziemlich umfangreich und nicht ganz leicht zu verstehen.

Wichtig ist für das Verständnis in erster Linie, dass im Verkehrszentralregister (VZR) u.a. erfasst werden:

Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen, rechtswidrigen Tat stehen, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 40 EUR festgesetzt wurde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (z.B. Versagung, Entziehung der Fahrerlaubnis) sowie Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Einzutragen sind Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von weniger als 40 EUR dann, wenn der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz zwar 40 EUR oder mehr beträgt, aber wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Geldbuße festgesetzt wurde, die unter 40 EUR beträgt.

Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt, von dem das Verkehrszentralregister geführt wird, die zu speichernden oder die zu einer Löschung oder Änderung einer Eintragung führenden Daten mit. Die übermittelnde Behörde teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch mit, wie viele Punkte für die einzutragende Tat vorgeschrieben und somit einzutragen sind. Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft selbst nicht, ob die mitgeteilte Entscheidung überhaupt ergangen ist, ob die Entscheidung bereits unanfechtbar ist und schon gar nicht, ob die mitgeteilte Entscheidung inhaltlich richtig ist. Die vom Kraftfahrt-Bundesamt vorzunehmende Eintragung in das Verkehrszentralregister ist also sozusagen ein rein mechanischer Vorgang. Nach der einschlägigen Rechtsprechung handelt es sich bei der Eintragung selbst nicht um einen Verwaltungsakt. Dies hat zur Folge, dass die Eintragung als solche auch nicht selbständig angegriffen werden kann. Für die Praxis bedeutet das, dass der Betroffene eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Zuwiderhandlung nach Möglichkeit abzuwenden versuchen muss, um eine Eintragung im Verkehrszentralregister zu vermeiden. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Betroffene sich durch einen Rechtsanwalt gegen den jeweiligen Vorwurf verteidigen lässt. Wenn es erst einmal zu einer rechtskräftigen Entscheidung wegen einer in das VZR einzutragenden Tat gekommen ist, kann die Eintragung nicht mehr verhindert werden.


« Gesetzliche Grundlage | Bewertung der Taten »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen