Welche Folgen die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) hat, ist in § 4 Absatz 3 StVG geregelt. Durch das Punktsystem wird verstärkt die Möglichkeit von Schulungsmaßnahmen zur positiven Einwirkung auf Kraftfahrer berücksichtigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Vorliegen von Eintragungen im VZR gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis danach folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen.
2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Durch die Aufbauseminare sollen die Teilnehmer in Gruppengesprächen und durch Mitwirkung an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr zu erkennen und abzubauen. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden. Es gibt daneben spezielle Seminare für Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik.
Die verkehrspsychologische Beratung verfolgt ähnliche Ziele wie das Aufbauseminar, sie findet jedoch in Form eines Einzelgesprächs statt. Die verkehrspsychologische Beratung darf nur von besonders ausgebildeten Diplom-Psychologen durchgeführt werden. In der Praxis wird die verkehrspsychologische Beratung oftmals in mehreren Einzelsitzungen durchgeführt, etwa drei Sitzungen zu jeweils einer Stunde.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn wegen eines Punktestandes von 14 bis 17 Punkten die Teilnahme eines Aufbauseminars angeordnet wurde und der Betroffene die hierfür gesetzte Frist nicht einhält. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann erst erteilt werden, wenn der Betroffene nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, frühestens nach sechs Monaten. In dem Verfahren über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist von dem Bewerber in der Regel ein Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beizubringen.