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Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage des Punktsystems ist § 4 StVG. Das ist allerdings erst seit 1999 der Fall. Zuvor war das Punktsystem in einer Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO geregelt. Dies war aber unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht länger erwünscht. Auf Grund der weitreichenden Folgen des Punktsystems und wegen dessen Eingriffscharakter entschied sich der Gesetzgeber dafür, dem Punktsystem durch die Regelung des § 4 StVG Gesetzesrang zu verschaffen. Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Punktsystems wurde auch der Maßnahmenkatalog, also die Folgen von bestimmten Punktständen, geändert. Die vormals bei einem Punktstand von 14 Punkten vorgesehene Wiederholung der theoretischen Prüfung wurde als Maßnahme abgeschafft. Es hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Ursache des häufigen Fehlverhaltens bei Mehrfachtätern weniger in der mangelnden Kenntnis der Verkehrsvorschriften besteht, als vielmehr in einer falschen Einstellung zum Straßenverkehr, einer fehlerhaften Selbsteinschätzung oder einer erhöhten Risikobereitschaft.

§ 4 Absatz 1 Satz 1 StVG regelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde „zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und –haltern ausgehen“, die in Absatz 3 der Vorschrift im einzelnen genannten Maßnahmen zu ergreifen hat. Es wird klargestellt, dass das Punktsystem keine Anwendung findet, wenn sich die Notwendigkeit frührer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG, ergibt. Das bedeutet im Klartext, dass die Fahrerlaubnis auch unabhängig vom Punktstand des Fahrerlaubnisinhabers entzogen werden kann, wenn sich jemand unabhängig von etwaigen Punkten nach dem Punktsystem als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Sofern etwa die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einer bestehenden Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers hat, kann sie dessen Fahrerlaubnis entziehen, selbst, wenn im Verkehrszentralregister keinerlei Punkte eingetragen sind.

Das Punktsystem findet neben den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) Anwendung. Das bedeutet, dass Verstöße, die während der Probezeit begangen werden, auch das Punktekonto des Betreffenden belasten. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die sowohl nach den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe als auch nach dem Punktsystem in Frage kommt, erfolgt jedoch nur einmal. Das Punktsystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) sehen im Falle von Zuwiderhandlungen die gleichen Maßnahmen vor, nämlich Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung und Entziehung der Fahrerlaubnis. Wegen der besonderen Situation bei Fahranfängern und dem bei Fahranfängern höheren Unfallrisiko greifen die Maßnahmen bei der Fahrerlaubnis auf Probe aber gemäß § 2a StVG schon früher ein, als nach dem Punktsystem des § 4 StVG.


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