Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, werden je nach Art und Schwere der Tat mit mindestens einem Punkt und höchstens sieben Punkten bewertet. Dabei werden Ordnungswidrigkeiten mit einem bis zu vier Punkten bewertet, bei Straftaten gibt es zwischen fünf und sieben Punkten. Die Einzelheiten der Punktbewertung, also die Frage, wie viele Punkte es für welche Tat gibt, sind in einem Katalog geregelt, der die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bildet. Dort ist für die jeweiligen Tatbestände eine Punktzahl festgelegt. Sofern eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nicht ausdrücklich in der Anlage 13 aufgeführt ist, wird für die jeweilige Tat die Mindestzahl von Punkten in das VZR eingetragen, also fünf Punkte im Falle einer Straftat und ein Punkt bei Ordnungswidrigkeiten.
Einige Beispiele für Punktbewertungen von Straftaten:
7 Punkte: Trunkenheit im Verkehr; Gefährdung des Straßenverkehrs; Vollrausch.
Einige Beispiele für die Punktbewertung von Ordnungswidrigkeiten:
4 Punkte: Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze; Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h innerorts oder mehr als 50 km/h außerorts; Rotlichtverstoß bei Gefährdung oder länger als eine Sekunde Rotlicht; an Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) den Bevorrechtigter erkennbar überqueren wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.