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Was geschieht mit dem Gutachten?

Im Gesetz heißt es im Zusammenhang mit der MPU immer sinngemäß: "Die Behörde kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen..." In der Praxis kommt es also zu der an den Betroffenen gerichteten Anordnung (Aufforderung) der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines MPU-Gutachtens. Die Behörde teilt dabei dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit, dass er sich auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen hat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat.

Es ist daher so, dass der Betroffene der alleinige Auftraggeber für die MPU und für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens ist. Es kommt ein auf die Durchführung der Untersuchung und auf die Erstellung des Gutachtens gerichteter, zivilrechtlicher (Werk-) Vertrag zwischen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle zu Stande. Der Betroffene hat aus dem mit der Begutachtungsstelle abgeschlossenen Vertrag die üblichen Rechte und Pflichten, die auch ein Auftraggeber bei einem sonstigen, "normalen" Werkvertrag hat. Dies bedeutet, dass der Betroffene als Auftraggeber einen Anspruch auf Erstellung eines mangelfreien Gutachtens hat. Dies setzt u.a. voraus, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung vollständig und nachvollziehbar abgearbeitet wurde. Weiterhin darf das Gutachten nicht überwiegend aus Textbausteinen bestehen, die lediglich allgemeine Erfahrungssätze wiedergeben, ohne die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sofern das Gutachten mangelhaft sein sollte, kann der Betroffene gegenüber der Begutachtungsstelle Ansprüche auf Nachbesserung des Gutachtens, auf Minderung der zu zahlenden Vergütung oder auf Schadensersatz haben.


Im Zusammenhang mit der Beauftragung eines MPU-Gutachtens ist genau darauf zu achten, was man als Betroffener unterschreibt. Der Betroffene ist alleiniger Auftraggeber des MPU-Gutachtens. Somit ist das fertige Gutachten grundsätzlich von der Gutachtenstelle an den Betroffenen auszuhändigen. In der Praxis werden aber Formulare verwendet, in denen der Betroffene durch seine Unterschrift sein Einverständnis mit der Aushändigung des Gutachtens direkt an die Fahrerlaubnisbehörde erklärt. Es wird vom Rechtsanwalt bei strafzettel.de daher dringend empfohlen, sich als Betroffener nicht damit einverstanden zu erklären, dass das Gutachten von der Begutachtungsstelle direkt an die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt wird. Es kann nämlich sein, dass das Gutachten negativ ausfällt, und dass es für den Betroffenen in einem solchen Fall günstiger ist, das Gutachten nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene grundsätzlich ein Interesse daran hat, das Gutachten zunächst selbst, gegebenenfalls durch seinen Rechtsanwalt, zu prüfen. Erst wenn die Prüfung ergibt, dass das Gutachten mangelfrei ist, und dass es zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde geeignet ist, sollte der Betroffene, gegebenenfalls durch seinen Rechtsanwalt, das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist an die Fahrerlaubnisbehörde weiterleiten.

Wenn es auf Grund eines negativen Gutachtens zu einer Versagung der beantragten Fahrerlaubnis kommt, wird diese Versagung für zehn Jahre im Verkehrszentralregister gespeichert. Außerdem bleibt ein negatives Gutachten für die Dauer von zehn Jahren in der Führerscheinakte des Betroffenen. Es kann daher im Einzelfall sinnvoll sein, ein negatives Gutachten nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, und stattdessen etwa den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unverzüglich zurückzunehmen.

Der Rechtsanwalt bei strafzettel.de berät auch in diesem Zusammenhang.


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