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Allgemeines zur MPU

Im Fahrerlaubnisrecht spielt der Begriff "Eignung" eine zentrale Rolle. Mit "Eignung" ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemeint. In § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es dazu: "Geeignet zum führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Die Erteilung und der Fortbestand einer Fahrerlaubnis setzen voraus, dass beim Bewerber/ Inhaber Eignung vorliegt.

Anders formuliert: Sofern ein Fahrerlaubnisbewerber oder ein Fahrerlaubnisinhaber nicht oder nicht mehr geeignet ist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, wird eine beantragte Fahrerlaubnis nicht erteilt, bzw. eine bestehende Fahrerlaubnis entzogen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU/ „Idiotentest“) dient dazu, der Fahrerlaubnisbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung zu dienen, ob die untersuchte Person zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht.

Das Ergebnis der MPU wird in einem Gutachten festgehalten. Sofern die Eignung der untersuchten Person festgestellt wird, spricht man von einem "positiven" Gutachten. Ein "negatives" Gutachten liegt vor, wenn die Eignung der untersuchten Person nach dem Gutachten nicht festgestellt werden kann. Es gibt auch Gutachten, in denen die Eignung für den Eintritt einer bestimmten Bedingung, insbesondere für den Fall einer Nachschulung, angenommen wird. Dann steht in dem Gutachten drin, dass der Betreffende wieder geeignet ist, sofern er an einer zusätzlichen Schulungsmaßnahme teilnimmt.


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