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Wann haben Verstöße während der Probezeit Folgen?

Für Inhaber eines Probeführerscheins gelten besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen ("Zuwiderhandlungen"), die innerhalb der Probezeit begangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde muss je nach Art und Anzahl der während der Probezeit begangenen Zuwiderhandlungen bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe ergreifen. Die gesetzliche Regelung ist so ausgestaltet, dass immer zunächst eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen muss. Die für Verstöße während der Probezeit vorgesehenen Rechtsfolgen treten also erst dann ein, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über einen Verstoß während der Probezeit vorliegt.

Es ist daher für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe besonders wichtig, sich bei jedem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren frühzeitig darüber zu informieren, welche Folgen letztendlich eintreten können. Das in einem Bußgeldbescheid angeordnete Bußgeld von z.B. 50 EUR mag für den Inhaber des Probeführerscheins das kleinste Problem darstellen. Wird aber ein entsprechender Bußgeldbescheid rechtskräftig, so ist später die Fahrerlaubnisbehörde an diese Entscheidung gebunden, wenn es um die Anordnung eines Aufbauseminars geht. In der Praxis ergeht also zunächst ein Bußgeldbescheid über z.B. 50 EUR. Der Inhaber des Probeführerscheins sagt sich oftmals: "Das verkrafte ich schon..." und zahlt die 50 EUR Bußgeld.

Wenn dann nach ca. sechs bis acht Monaten ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde im Briefkasten liegt, ist der Betroffene überrascht, dass wegen des so lange zurückliegenden Verstoßes die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird. Das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde kommt so spät, weil der bürokratische Weg über die Bußgeldstelle/ das Gericht und das Verkehrszentralregister bis zur Fahrerlaubnisbehörde so lange dauert. Jetzt besteht keine Möglichkeit mehr, die längst rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldbescheid noch abzuwenden.

Für etwaige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit dem Probeführerschein sind nur solche Entscheidungen von Bedeutung, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden. Eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt bei Ordnungswidrigkeiten nur, wenn der Regelsatz des Bußgelds mindestens 40 EUR beträgt. Unberücksichtigt bleiben daher z.B. einfache Parkverstöße.


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