Nach der gesetzlichen Regelung des § 2a StVG wird die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung. Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe während der Probezeit einen Verkehrsverstoß und wird deswegen eine Geldbuße von mindestens 40 EUR festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe sollten sich daher bei etwaigen Zuwiderhandlungen möglichst frühzeitig darüber informieren, ob wegen des Verstoßes letztlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden kann. Sofern das der Fall ist, kann es sinnvoll sein, sich gegen den Vorwurf der Zuwiderhandlung zu verteidigen, um nach Möglichkeit die mit erheblichen Kosten verbundene Teilnahme am Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit zu vermeiden. Wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zugeht, ist es in aller Regel längst zu spät, sich gegen den Vorwurf einer Zuwiderhandlung zu verteidigen. Die zu Grunde liegende Entscheidung ist dann rechtskräftig geworden, und die Fahrerlaubnisbehörde hat sich an die rechtskräftige Entscheidung zu halten.
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird auch angeordnet, wenn während der Probezeit durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts wegen einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine Strafe oder ein sonstiger Schuldspruch angeordnet wird, oder wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzieht oder eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnet.
Wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, so verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.