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Welche Folgen haben Zuwiderhandlungen während der Probezeit?

In § 2a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist im einzelnen geregelt, welche Folgen Zuwiderhandlungen haben, die innerhalb der Probezeit begangen werden. Es kommt dabei zunächst darauf an, ob die zu berücksichtigende Zuwiderhandlung eine "schwerwiegende" oder eine "weniger schwerwiegende" Zuwiderhandlung ist. Die Einordnung als schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung erfolgt nach der vorgegebenen Liste der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Fahrerlaubnisbehörde ergreift bei Vorliegen von Zuwiderhandlungen folgende Maßnahmen:

Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen:

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer hierfür gesetzten Frist; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre; Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Besuch des Aufbauseminars nicht fristgemäß erfolgt und nachgewiesen wird.

Bei einer weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nach erfolgter Teilnahme an einem Aufbauseminar:

Schriftliche Verwarnung mit gleichzeitigem Nahelegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Bei einer weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung:

Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfolgt die Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße (Zuwiderhandlungen) im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zur FeV. Die verschiedenen Verkehrsverstöße sind in der Anlage 12 zur FeV in die Gruppen A und B eingeteilt.

Gruppe A enthält die schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Absatz 2 StVG. Es handelt sich dabei ausschließlich um Straftaten und besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wie z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Nötigung, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze und andere gefährliche Ordnungswidrigkeiten.

Gruppe B enthält die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Absatz 2 StVG. Es handelt sich dabei um bestimmte Straftaten, insbesondere Fahrlässigkeitsdelikte, und eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, die nicht so schwer wiegen, wie die in Gruppe A enthaltenen Verstöße. Die Straftaten fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung können entweder nach Gruppe A oder nach Gruppe B gewertet werden. Die Wertung hängt dabei von dem zugrundeliegenden Verkehrsverstoß ab.


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