Nach der gesetzlichen Regelung des § 2a StVG wird die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 2a StVG wird die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung.