Seit 1986 gibt es in Deutschland den Führerschein auf Probe, genauer gesagt die Fahrerlaubnis auf Probe. Die Vorschrift wurde 1996 neugefasst.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 2a StVG wird die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung. Hintergrund für die Fahrerlaubnis auf Probe ist der Umstand, dass Fahranfänger nachweislich besonders oft in Unfälle verwickelt sind. Durch die Probezeit und die Sanktionen für Verstöße während der Probezeit sollen Fahranfänger dazu bewegt werden, sich innerhalb der ersten zwei Jahre im Straßenverkehr besonders zu bewähren. Aus der amtlichen Begründung zur Neufassung von 1996 ergibt sich, dass die große Mehrheit der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, ca. 80 Prozent, während der Probezeit nicht auffallen. Allerdings mussten von ca. 1,8 Mio. Personen, die 1994 eine Fahrerlaubnis auf Probe hatten, ca. 19.000 die Befähigungsprüfung für die Fahrerlaubnis wiederholen. Davon bestanden 59, das entspricht 0,31 Prozent, die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht.
Jeder Fahranfänger bekommt nur einmal in seinem Leben eine Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit entzogen wird. Sofern dann eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird, beginnt eine neue Probezeit. Die neue Probezeit besteht jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. Wird also die Fahrerlaubnis auf Probe nach einem Jahr entzogen, so läuft nach späterer Neuerteilung eine neue Probezeit mit einer (Rest-) Dauer von einem Jahr. Beim Verkehrszentralregister in Flensburg gibt es eine gesonderte Kartei für Verstöße, die während der Probezeit von Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe begangen werden.
Gegenwärtig werden in den einzelnen Bundesländern und in dem Bundesministerium für Verkehr Überlegungen zur Reform der Bestimmungen über die Fahrerlaubnis auf Probe angestellt. Dabei sind unterschiedliche Regelungsvarianten im Gespräch. Der Bundesminister für Verkehr hat eine Regelung in der Schublade, nach der innerhalb der Probezeit eine erneute Prüfung zu absolvieren ist und dann bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr erfolgt.
Nach § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) besteht inzwischen die Möglichkeit des "begleiteten Fahrens". Danach kann die Fahrerlaubnis Klasse B an Personen ab 17 Jahren erteilt werden mit der Maßgabe, dass der minderjährige Fahrerlaubnisinhaber von einer "erwachsenen" Person begleitet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut des § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).