Bei der Frage, ob wegen eines Halt- oder Parkverstoßes ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, ist zu beachten, dass bei den meisten Rechtsschutzversicherungen entsprechende Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Die Rechtsschutzversicherung ist also nicht eintrittspflichtig, sofern es sich um Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes handelt. Teilweise erstreckt sich dieser Ausschluss auch auf die entsprechenden Verwaltungsverfahren, also insbesondere auf Verwahren im Zusammenhang mit durchgeführten Abschleppmaßnahmen. Der Betroffene muss dann die beim Rechtsanwalt entstehenden Gebühren und die sonstigen Verfahrenskosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Die anfallenden Kosten übersteigen dabei den Betrag für das Verwarnungsgeld um ein Vielfaches und sind auch höher als die Kosten des Abschleppens. Es macht dann wirtschaftlich keinen Sinn, sich wegen eines Halt- oder Parkverstoßes anwaltlich vertreten zu lassen. Selbst wenn der Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann, ist nicht gewährleistet, dass die von dem Betroffenen zu zahlenden Rechtsanwaltskosten erstattet werden.
In vielen Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist auch vorgesehen, dass in Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung nach § 25a StVG endet (Einstellung des Verfahrens mit Kostentragungspflicht des Halters). Sofern also eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, weil der Fahrer nicht oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, oder solange eine solche Einstellung möglich ist, besteht dann kein Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung. Zwar kann eine Einstellung nach § 25a StVG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden. Aber auch für dieses Verfahren besteht in der Regel kein Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung.
Bei Halt- oder Parkverstößen sollte der Betroffene daher vor Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Anruf bei seiner Rechtsschutzversicherung in Erfahrung bringen, ob Verfahren wegen eines Halt- oder Parkverstosses vom Versicherungsschutz umfasst sind. Sofern das nicht der Fall ist, muss überlegt werden, ob es nicht das Sinnvollste ist, das Verwarnungsgeld zu bezahlen und die Sache zu vergessen. Dafür spricht auch, dass Verwarnungsgelder grundsätzlich nicht mit Punkten bewertet oder in das Verkehrszentralregister eingetragen werden.