Bei Halt- und Parkverstößen wird von den Politessen oder aufnehmenden Bediensteten oftmals nur das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs ermittelt, nicht jedoch die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt. Der Halter des Fahrzeugs wird dann anhand des amtlichen Kennzeichens ermittelt, und er bekommt von der Bußgeldstelle ein Verwarnungsgeldangebot. Sofern das Verwarnungsgeld bezahlt wird, ist das Verfahren beendet. In der Praxis kann dabei in bestimmten Konstellationen durch bloßes Nichtstun Geld gespart werden, wenn auf Grund einer „Kennzeichenanzeige“, etwa wegen Parken in zweiter Reihe, ein Verwarnungsgeld von mindestens 20 EUR angeboten wird. Die Bußgeldstellen verfolgen die Angelegenheit in der Regel nicht weiter, wenn auf das Verwarnungsgeldangebot keinerlei Rücklauf erfolgt. Wenn also das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird und das Verwarnungsgeldangebot auch nicht in irgendeiner Weise beantwortet wird, wenn also keinerlei Rücklauf an die Behörde erfolgt, wird das Verfahren in der Regel eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dann allerdings gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) dem Fahrzeughalter auferlegt, weil die Ermittlung des Fahrers einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Diese Kostenfolge ist im Gesetz zwingend so vorgesehen, und sie setzt kein Verschulden des Halters voraus. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich aber gegenwärtig lediglich auf ca. 18 EUR, wovon ein Teil auf Verfahrenskosten im engeren Sinne entfällt und ein weiterer Teil auf anfallende Zustellkosten. Das Verfahren ist in diesen Fällen also mit einer Kostenbelastung von unter 20 EUR eingestellt, während das Verwarnungsgeld mit 20 EUR oder mehr zu Buche geschlagen hätte.