Der § 12 StVO befasst sich mit dem „Halten und Parken“. Die Vorschrift ist mit ihrem 10 (!) Absätzen ziemlich umfangreich. In § 12 StVO sind unter anderem zahlreiche Fälle geregelt, in denen das Halten oder das Parken bereits auf Grund des Gesetzes unzulässig ist, ohne dass ein Halt- oder Parkverbot durch Verkehrszeichen angeordnet werden muss.
Unmittelbar nach § 12 StVO, also ohne gesonderte Beschilderung ist das Halten z.B. unzulässig
· an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, · im Bereich von scharfen Kurven, · auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor und · auf Bahnübergängen.
Unmittelbar nach § 12 StVO, also ohne gesonderte Beschilderung ist das Parken z.B. unzulässig
· vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
· vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
· bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern und
· vor Bordsteinabsenkungen (!).
Was man unter „Parken“ versteht, definiert die StVO in § 12 Absatz 2: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Der Begriff des „Haltens“ wird wie folgt definiert: „Halten ist jede gewollte (zielgerichtete) Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche Anordnung veranlasst worden ist.“
Bloß vorübergehendes, verkehrsbedingtes Stehenbleiben, z.B. an einer roten Ampel, ist kein „Halten“, sondern „Warten“ mit der Folge, dass insoweit die Vorschriften über Halten und Parken keine Anwendung finden. Sofern ein Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung anhalten muss, liegt weder Halten noch Parken vor, so dass das liegengebliebene Fahrzeug auch nicht gegen Vorschriften über das Halten und Parken verstößt. Das liegengebliebene Fahrzeug muss aber auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen werden. Entfernt der Fahrer das liegengebliebene Fahrzeug nicht, obwohl ihm dies möglich ist, so wird aus dem zunächst ungewollten Halten ein zielgerichtetes Halten, so dass dann ein verfolgbarer Parkverstoß vorliegt.