Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 OWiG im pflichtgemäßen der Verfolgungsbehörde. Man spricht insoweit vom „Opportunitätsprinzip“. Das bedeutet, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt.
Die Behörde muß eine Ordnungswidrigkeit also nicht um jeden Preis verfolgen, sondern sie kann von einer Verfolgung von vornherein absehen oder das bereits eingeleitete Verfahren einstellen, etwa wenn für die Aufklärung des Sachverhalts unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre, oder wenn lediglich ein sehr geringfügiger Regelverstoß vorliegt. Es ist dabei abzuwägen zwischen der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit einerseits und der Zweckmäßigkeit der Verfolgung andererseits. Das Opportunitätsprinzip gilt auch für das Gericht, das mit der Sache befaßt ist. Somit kann auch das Gericht das bereits laufende Bußgeldverfahren noch einstellen, wenn es bei Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis kommt, dass eine weitere Verfolgung und Ahndung der Tat nicht geboten ist.
Abzugrenzen ist das Opportunitätsprinzip vom „Legalitätsprinzip“, das bei der Verfolgung von Straftaten Anwendung findet und wonach eine Strafverfolgung erfolgen muß, wenn eine entsprechender Verdacht vorliegt. Trotz des Opportunitätsprinzips kann der Betroffene im Bußgeldverfahren nicht erwarten, dass das Bußgeldverfahren von der Behörde oder vom Gericht „einfach mal so“ eingestellt wird. In der Praxis ist die Verfahrenseinstellung unter Ermessensgesichtspunkten eher selten.