Alkoholverstöße werden oftmals im Rahmen von Polizeikontrollen festgestellt. Viele Verkehrsteilnehmer fragen sich daher, wie man sich im Falle einer Polizeikontrolle am besten verhalten soll. Dazu kann man wohl allgemein sagen, dass ein kooperatives und unauffälliges Verhalten am wenigsten geeignet sein dürfte, bei dem kontrollierenden Polizeibeamten den Verdacht auf eine strafbare Handlung hervorzurufen. Und genau dies ist der „Knackpunkt“ bei der Polizeikontrolle, auch bei der alkoholspezifischen Polizeikontrolle. Sofern ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat gegeben ist, hat der Polizist weitergehende strafprozessuale Rechte und Eingriffsmöglichkeiten, als dies ohne den Anfangsverdacht der Fall ist. Im Falle eines Anfangsverdachts kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und es kann insbesondere eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten, sprich eine Blutentnahme, angeordnet werden. In jüngster Zeit gab es Gerichtsentscheidungen, die die Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei als rechtswidrig angesehen haben. Insoweit kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Der Bürger dürfte also grundsätzlich kein Interesse daran haben, selbst daran mitzuwirken, dass ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung entsteht. Der Rechtsanwalt bei strafzettel.de rät daher allgemein dazu, keine Angaben zum Trinkverhalten zu machen. Wenn ein Polizist fragt, ob man denn Alkohol konsumiert habe sollte man die Frage entweder klar verneinen, sofern man nichts getrunken hat. Falls Alkohol konsumiert wurde empfiehlt der Rechtsanwalt bei strafzettel.de die Antwort „Dazu mache ich keine Angaben.“ Dann hat der Befragte jedenfalls keine Information geliefert, aus der sich ein Anfangsverdacht ergeben könnte. Der Anfangsverdacht muß dann aus anderen Umständen hergeleitet werden. Die Antwort ist besser als die Angabe, man habe nur ein kleines Bier oder ein Glas Wein getrunken, weil bei den „verniedlichenden“ Angaben jedenfalls bereits auf Grund der Angabe des Befragten sicher ist, dass überhaupt Alkohol konsumiert wurde.
Der Rechtsanwalt bei strafzettel.de empfiehlt auch allgemein, nicht an irgendwelchen Untersuchungsmaßnahmen freiwillig mitzuwirken. Es sollte nicht freiwillig in ein Röhrchen geblasen werden, es sei denn, man ist sich absolut sicher, dass sich ein Wert von 0,0 Promille ergeben wird. Ebenso wenig sollte der Betroffene von sich aus zu einer Blutprobe oder zu einer sonstigen Untersuchung, z.B. zu Lauf- oder Finger-Nasen-Tests, bereit erklären. Sofern eine Untersuchungsmaßnahme freiwillig durchgeführt wird, kann der Betroffene sich später nicht auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Maßnahme berufen. Dies ist aber möglich, wenn eine Untersuchungsmaßnahme nur auf Anordnung geduldet wird. Dann kann später die Frage untersucht werden, ob die Untersuchung zulässig war, ob also der erforderliche Anfangsverdacht vorlag, und ob das Untersuchungsergebnis überhaupt zu Lasten des Betroffenen verwendet werden darf. Zum Mitmachen bei Lauf- oder Finger-Nasen-Tests ist niemand verpflichtet.
Nach Ansicht des Rechtsanwalts bei strafzettel.de sollten entsprechende Mitwirkungshandlungen stets verweigert werden, weil sie erstens unangenehm sind und zweitens eigentlich nur dazu führen können, dass die Testperson sich selbst belastet.