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Ins Röhrchen Blasen

Niemand ist dazu verpflichtet, an einer Atemalkoholmessung mitzuwirken. Es besteht also unter keinen Umständen eine Verpflichtung zum Blasen, gleichgültig, ob es sich um das einfache „Röhrchen“ oder um ein genaueres Atemalkohol-Messgerät handelt. Hintergrund ist der von den alten Römern überlieferte Rechtsgrundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“. Dies bedeutet sinngemäß, dass von niemandem verlangt werden kann, sich selbst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu belasten oder sonst aktiv an Ermittlungen gegen die eigene Person mitzuwirken.

Entsprechend sieht unsere Rechtsordnung in Fällen, in denen sich jemand durch eine Aussage selbst der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) vor. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kein Selbstzweck. Eine Ahndung von Gesetzesverstößen soll nicht um jeden Preis erfolgen, sondern nur dann, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften eine Verurteilung möglich ist. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass ein Gericht zwar von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, aber gleichwohl ein Freispruch erfolgen muß, weil z.B. ein auf rechtswidrige Weise erlangter Beweis nicht verwertet werden darf. Aus Sicht des Juristen ist dies eine positive Errungenschaft des Rechtsstaats, weil hierdurch die Grundrechte des Einzelnen anerkannt werden und der Einzelne nicht zum bloßen Objekt einer staatlichen Untersuchungshandlung gemacht wird.

Die Sicht der Strafverfolgungsorgane und Polizei ist oftmals eher darauf ausgerichtet, eine möglichst effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Es kommt immer wieder zu – menschlich verständlichen – Stellungnahmen aus Polizeikreisen, die für ein härteres Eingreifen auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten eintreten. Insoweit wird teilweise der polizeiliche Ermittlungserfolg höher bewertet als die Grundrechte der Betroffenen und die rechtsstaatlichen Prinzipien.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aus Polizeikreisen jüngst die Forderung erhoben wurde, den Betroffenen gesetzlich zu verpflichten, an einer Atemalkoholmessung mitzuwirken. Die entsprechende Verpflichtung soll selbst dann bestehen, wenn ein Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes nicht besteht. Grundrechte der Betroffenen und grundlegende Errungenschaften des Rechtsstaats dürfen aber nach Ansicht des Rechtsanwalts bei strafzettel.de nicht einfach beiseite geschoben werden, um einen noch höheren Erfolg der Strafverfolgungsorgane, gleichsam um jeden Preis, zu ermöglichen.

In der Praxis wird eine Blutentnahme angeordnet, wenn der Fahrer sich weigert, in ein Atemalkoholmessgerät zu blasen, und wenn ein Anfangsverdacht für einen Promille-Verstoß vorliegt, etwa in Form von starkem Alkoholgeruch („Fahne“).


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