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Gerichtsfeste Messtechnik

Im Zusammenhang mit der Feststellung der Atemalkoholkonzentration ist zwischen dem „Röhrchen“ (Alcomat o.ä.) und dem weitaus genaueren und aufwendigeren Atemalkoholmessgerät zu unterscheiden. Das Röhrchen wird bei polizeilichen Kontrollen oder bei Unfallaufnahmen direkt vor Ort, d.h. in der Regel auf der Straße, eingesetzt. Mit dem Röhrchen kann praktisch überschlägig ermittelt werden, welche Alkoholkonzentration der Betroffene im Körper hat. Sofern sich dabei ein Alkoholwert ergibt, der unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat von Interesse ist, wird entweder eine exakte Atemalkoholmessung oder aber eine Blutalkoholmessung bei dem Betroffenen durchgeführt werden. Die genauere Messung findet in der Praxis meist auf dem Polizeiabschnitt statt, unabhängig davon, ob es sich um eine weitere Atemalkoholmessung oder um eine Blutalkoholmessung handelt.

Die Einführung des Atemalkoholwerts für die Ermittlung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG hat in Fachkreisen zu einer sehr umfassenden und kontroversen Diskussion der Problematik geführt. Es gibt zahlreiche Beiträge aus medizinischer und juristischer Sicht, die jeweils von sachkundigen Autoren stammen, und die sich unter zahlreichen Gesichtspunkten mit unterschiedlichen Problemen bei der Feststellung der Atemalkoholkonzentration und der Verfolgung von verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen auseinandersetzen. Die geführte Debatte ist von einer Einzelperson kaum noch nachzuvollziehen, weil es auf fachliche Standpunkte aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen ankommt.

Bei der Debatte um die Anwendung des um den Atemalkoholmesswert ergänzten § 24a StVG und um die Feststellung der Atemalkoholkonzentration wird teilweise bereits bezweifelt, dass Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration überhaupt miteinander vergleichbar sind. Soweit eine Vergleichbarkeit grundsätzlich bejaht wird, gibt es unterschiedliche Ansichten darüber unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichbarkeit gewährleistet sein soll. Es wird darüber diskutiert, ob die in § 24a StVG vorgenommene Gleichstellung eines Atemalkoholwerts von 0,25 mg/l mit einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille dem Gleichbehandlungsgebot entspricht. Der Umrechnungsfaktor für eine Umrechnung eines Atemalkoholwerts in einen Blutalkoholwert kann unterschiedlich groß angesetzt werden, so dass auch an diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Atemalkohol-Werte im Tatbestand des § 24a StVG einen Umrechnungsfaktor von 2000:1 zu Grunde gelegt. Nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen ist für die Umrechnung eines Atemalkoholwerts in einen Blutalkoholwert hingegen ein Faktor von 2000:1 sachgerecht. Der vom Gesetzgeber gewählte Umrechnungsfaktor führt dazu, dass derjenige, der sich einer Atemalkoholmessung unterzieht, prinzipiell eine Besserstellung um 5% erfährt, verglichen mit demjenigen, dessen alkoholische Beeinflussung mittels einer Blutalkoholmessung festgestellt wird. Nach dem in der Rechtsmedizin anerkannten Umrechnungsfaktor entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ein Atemalkoholwert von 0,238 mg/l. Der von dem Gesetzgeber gewählte Umrechnungsfaktor führt aber dazu, dass erst ein Atemalkoholwert von 0,25 mg/l einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille gleichgestellt wird.

Neben einzelnen Punkten im Zusammenhang mit den Grundlagen der Atemalkoholmessung war es in der Praxis und in der Rechtsprechung sehr umstritten, ob und mit welchem Gerät eine genaue Ermittlung eines Atemalkoholmesswerts unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber zu Grunde gelegten Umrechnungsfaktors überhaupt erfolgen kann. Das für die gerichtsverwertbare Atemalkoholmessung allein zur Verfügung stehende Messgerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger war ebenfalls umstritten, was die Messgenauigkeit und die Eignung als Grundlage einer gerichtlichen Verurteilung anbelangt.

Während noch gegen Ende der 90er Jahre teilweise Freisprüche erfolgten, weil das Gerät Alcotest 7710 Evidential als nicht geeignet betrachtet wurde, geht die Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass alle Bedenken im Zusammenhang mit der Atemalkoholmessung im Ergebnis nicht durchgreifen können, und dass auch Bedenken gegen die Messgenauigkeit des Gerät Alcotest 7710 Evidential nicht bestehen. Gleichwohl sind auch bei dem Messgerät Dräger Evidential 7710 Beanstandungen des Messergebnisses in bestimmten Fällen möglich.


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