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Promillefahrt als Straftat

Strafbar macht sich, wer im Zustand der absoluten oder relativen Fahrunsicherheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Insoweit gibt es die Strafvorschriften des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).

Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften besteht darin, dass es für eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ausreicht, dass ein Fahrzeug im Zustand der Fahrunsicherheit im Straßenverkehr geführt wird. Bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) ist zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass durch die Tat eine Gefährdung für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eintritt.

Bei der einfachen Trunkenheitsfahrt des § 316 StGB handelt es sich um ein sogenanntes „Dauerdelikt“, d.h. die Straftat beginnt mit Fahrtantritt und dauert bis zum Ende der Fahrt, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB liegt eine strafbare Handlung erst und auch nur so lange vor, wie eine nach dem Tatbestand erforderliche Gefährdungssituation gegeben ist.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) ist also zunächst, dass der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies ist der Fall, wenn bei dem Fahrer sogenannte Fahrunsicherheit (auch: Fahruntüchtigkeit) vorliegt. Bei der Fahrunsicherheit wird zwischen absoluter und relativer Fahrunsicherheit unterschieden.


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