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Allgemeines

Im Fahrerlaubnisrecht spielt der Begriff "Eignung" eine zentrale Rolle. Mit "Eignung" ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemeint. In § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es dazu:

"Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat."

Die Erteilung und der Fortbestand einer Fahrerlaubnis setzen voraus, dass beim Bewerber/ Inhaber der Fahrerlaubnis Eignung vorliegt. Anders formuliert: Sofern ein Fahrerlaubnisbewerber oder ein Fahrerlaubnisinhaber nicht oder nicht mehr geeignet ist, wird eine beantragte Fahrerlaubnis nicht erteilt, bzw. eine bestehende Fahrerlaubnis entzogen.

Im Zusammenhang mit Promille- und Drogenfahrten werden regelmäßig Tatsachen bekannt, die zumindest Zweifel daran begründen, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Es kommt dann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde diesen Zweifeln weiter nachgeht. Dazu werden weitere Untersuchungen angestellt, der Betreffende wird befragt und / oder es wird die Vorlage eines Gutachtens über die medizinisch-psychologische Untersuchung des Betreffenden angeordnet.

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU – auch „Idiotentest“ genannt) dient dazu, der Fahrerlaubnisbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung zu dienen, ob die untersuchte Person zum Führen von Kraftfahrzeugen (noch) geeignet ist oder nicht. Das Ergebnis der MPU wird in einem Gutachten festgehalten.

Sofern die Eignung der untersuchten Person festgestellt wird, spricht man von einem "positiven" Gutachten. Ein "negatives" Gutachten liegt vor, wenn die Eignung der untersuchten Person nach dem Gutachten nicht festgestellt werden kann. Es gibt auch Gutachten, in denen die Eignung für den Eintritt einer bestimmten Bedingung, insbesondere für den Fall einer Nachschulung, angenommen wird.


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