Cannabis ist in (straf-)rechtlicher Hinsicht zunächst ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Dies hat zu Folge, dass der Besitz von Cannabis und der Handel mit Cannabis zu einer Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz führen kann. Das bloße „Mitrauchen“ von Cannabis ohne sonstigen Besitz ist hingegen nicht strafbar. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen jemand an einem kreisenden „Joint“ zieht und diesen dann weitergibt.
Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr können durch das Fahren eines Fahrzeugs (auch Fahrrad!) unter dem Einfluss von Cannabis besondere, verkehrsbezogene Straftatbestände verwirklicht werden. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis kann den Straftatbestand „Trunkenheit im Verkehr“ des § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr kann also nicht nur wegen des Genusses von Alkohol, sondern ebenso wegen des Genusses „anderer berauschender Mittel“ erfolgen. Cannabis ist ein „anderes berauschendes Mittel“ im Sinne des § 316 StGB. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr setzt immer voraus, dass der Fahrer auf Grund des Genusses eines berauschenden Mittels nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dieser Zustand wird als „Fahruntüchtigkeit“ oder „Fahrunsicherheit“ bezeichnet.
Für Alkoholfahrten gibt es unterschiedliche Promille-Grenzen, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können (0,3 / 0,5 / 1,1 Promille), während es vergleichbare Werte für Cannabis nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seiner jüngsten Rechtsprechung verlangt, dass eine Ahndung einer "Cannabisfahrt" zu unterbleiben hat, wenn nur eine ganz geringe (Abbau-) menge der Substanz Cannabis beim Fahrer festgestellt wird. Die Grenze wird bei 1,0 ng/ml THC gezogen. Werte die darunter liegen, finden keine Berücksichtigung d.h. die entsprechenden Ermittlungsverfahren werden dann in der Regel eingestellt.
Bei Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis muss Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund von Anknüpfungstatsachen, z.B. Ausfallerscheinungen, bewiesen werden. Im Strafrahmen sieht der § 316 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Sofern durch die Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis eine Gefährdung von Leib und Lebend eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert eintritt, kann durch die Fahrt unter Cannabis auch der Straftatbestand des § 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, verwirklicht sein.