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Cannabis im Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Vergleich zu den Vorschriften des Strafrechts regeln die Ordnungswidrigkeitentatbestände die Rechtsfolgen von weniger schwerwiegenden Rechtsverstößen. Erstmalig wurde 1998 auch ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand in den § 24a StVG eingefügt, der das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis sanktioniert. Cannabis ist mit anderen berauschenden Mitteln seit 1998 in einer Anlage zum StVG aufgeführt.

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG ist in Hinsicht auf das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis und anderer berauschender Mittel bereits dann verwirklicht, wenn Cannabis oder ein anderes berauschendes Mittel im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann. Es reicht also nach dem Wortlaut des Gesetzes der Nachweis irgendeiner Konzentration von Cannabis im Blut, das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts ist nach dem Wortlaut nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seiner jüngsten Rechtsprechung verlangt, dass eine Ahndung einer "Cannabisfahrt" zu unterbleiben hat, wenn nur eine ganz geringe (Abbau-) menge der Substanz Cannabis beim Fahrer festgestellt wird. In der Gerichtspraxis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC. Alles was darunter liegt wird nicht verfolgt bzw. führt nicht zu einer Verurteilung.

Ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG bei Fahren unter der Wirkung von Cannabis verwirklicht ist, hängt nicht davon ab, ob eine konkrete Ausfallerscheinung in Gestalt eines Fahrfehlers oder eine konkrete Gefährdung vorliegt.

Für den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Fahrens unter der Wirkung von Cannabis sieht der Bußgeldkatalog schon bei erstmaligem Verstoß ein Regelbußgeld von 500 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vor, darüber hinaus werden vier Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Die Sanktion entspricht der Rechtsfolge für einen erstmaligen 0,5 Promille-Verstoß. Im Wiederholungsfalle drohen 1000 bzw. 1500 EUR Bußgeld und drei Monate Fahrverbot.


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