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Cannabis und MPU in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich auf Grund einer Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen mit der Problematik der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Cannabis im Straßenverkehr zu befassen (hier link auf Fall 2 Joint auf Parkplatz). Das Bundesverfassungsgericht ging in dem konkreten Fall davon aus, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellte und somit rechtswidrig war.

Es wurde zunächst zwischen dem medizinischen und dem psychologischen Teil einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterschieden, unter Berücksichtigung der Praxis vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Gericht legte zu Grunde, dass bei dem medizinischen Teil der Untersuchung u.a. der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit des Betroffenen untersucht werden. Für den psychologischen Teil der Untersuchung ging das Gericht davon aus, dass der Psychologe zunächst den Lebenslauf, Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse und Freizeitgestaltung untersucht, um später auch noch weiter Fragen zu erörtern.

Das Gericht stellte fest, dass die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen berühren. Der Betroffene müsse die Einzelheiten in einer „verhörähnlichen Situation offenlegen“.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung im konkreten Fall für unverhältnismäßig und formulierte wörtlich:

„Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. (...) Die derzeitigen Erkenntnisse über den Gebrauch von Cannabis erlauben nicht den Schluß, dass jeder, der mit einer Haschischzigarette angetroffen wird, ein gewohnheitsmäßiger Konsument sein könnte. (...) Fehlt es schon an hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für regelmäßigen Cannabisgebrauch, so muss die Behörde vor Anforderung eines Gutachtens zumindest versuchen, in einer Erörterung des Vorfalls mit dem Betroffenen weitere Klarheit zu gewinnen.“ Einzelheiten im Zusammenhang mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung sind in einem gesonderten Beitrag unter "Specials" dargestellt.


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