Durch eine Promillefahrt wird von dem Fahrer unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat begangen, z.B. wenn bei einem Promillewert von 1,1 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wurde. Der Promillefahrer hat dann ein Interesse daran, sich in dem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. In solchen Fällen kann die Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten des Strafverfahrens und des Rechtsanwalts jedoch nur in Anspruch genommen werden, solange keine rechtskräftige Entscheidung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu Lasten des Versicherten vorliegt.
Sofern eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt, ist die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig. Soweit vor der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat schon Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen wurden, verlangt der Rechtsschutzversicherer die insoweit aufgewendeten Beträge von dem Versicherten zurück. Dies ist in der Praxis des Strafprozesses zu berücksichtigen.
Bei Verurteilungen wegen einer Vorsatztat prüft der Rechtsanwalt bei strafzettel.de auch unter dem Gesichtspunkt der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll. Auch wenn sich die Höhe der Geldstrafe in der Berufungsinstanz nicht zu Gunsten des Angeklagten verringert, kann teilweise erreicht werden, dass der Angeklagte nicht wegen einer Vorsatztat, sondern wegen einer nur fahrlässig begangenen Tat verurteilt wird. Dies kann für den Angeklagten durchaus einen Vorteil von tausend Euro und mehr bedeuten, die der Angeklagte im Falle einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat an Verfahrenskosten einspart, weil dann die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Strafverfahrens trägt.