In praktisch allen Verträgen über die Kfz-Haftpflichtversicherung ist vereinbart, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung zu erbringen hat, also „leistungsfrei“ wird, wenn der Versicherungsnehmer eine sogenannte Obliegenheit verletzt, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist. Eine solche Obliegenheitsverletzung kann darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer sich in fahrunsicherem Zustand im Rahmen einer Promille- oder Drogenfahrt ans Steuer setzt und dadurch eine Erhöhung des Risikos bewirkt. Der Versicherer kann also wegen einer Promille- oder Drogenfahrt leistungsfrei werden. Voraussetzung dafür, dass bei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Versicherer sich wegen einer Promille- oder Drogenfahrt auf Leistungsfreiheit berufen kann ist, dass er innerhalb von einem Monat seit seiner Kenntnis von den hierzu berechtigenden Umständen den Versicherungsvertrag kündigt.