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Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung dient dazu, den Versicherungsnehmer vor dem Risiko zu schützen das darin besteht, von Dritten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Typischerweise ersetzt also die Kfz-Haftpflichtversicherung den beim Unfallgegner eingetretenen Schaden, soweit dieser vom Versicherungsnehmer oder einem Mitversicherten zu ersetzen ist. Wenn der Versicherungsnehmer allerdings Alkohol oder Drogen konsumiert hatte und es dann zu einem Unfall kam, kann der Haftpflichtversicherer den Betrag, den er an Geschädigte als Ersatzleistung erbracht hat, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer zurückverlangen. Man spricht insoweit von „Leistungsfreiheit“ des Versicherers, der Versicherer wird dann also in einer betragsmäßig begrenzten Höhe „leistungsfrei“.

Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist u.a., dass der Versicherungsnehmer selbst, also derjenige der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, die Promille- oder Drogenfahrt begangen hat. Der Unfallgeschädigte hat trotzdem einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherer. Somit erhält der Unfallgeschädigte also auch im Falle einer Alkohol- oder Drogenfahrt seinen Schaden durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Versicherer, der die Schadensersatzleistung erbracht hat, kann aber den Versicherungsnehmer in Regress nehmen und von ihm die erbrachte Leistung ganz oder teilweise ersetzt verlangen. Dies sieht dann in der Praxis so aus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, in welcher Höhe er Schadensersatz geleistet hat und diesen auffordert, einen bezifferten Betrag an den Versicherer zu erstatten.

Ob der Versicherer überhaupt die Möglichkeit hat, sich wegen einer Promille- oder Drogenfahrt gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Leistungsfreiheit zu berufen, hängt zunächst von dem konkreten Versicherungsvertrag und den entsprechenden Vertragsbedingungen ab. In älteren Versicherungsverträgen war eine entsprechende Regressmöglichkeit des Versicherers nicht vorgesehen. In jüngeren Verträgen ist die Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers in der Regel vorgesehen, wobei eine betragsmäßige Beschränkung auf einen Betrag von 5.000,00 EUR vorgenommen wird. Der Versicherer kann dann von dem regresspflichtigen Versicherungsnehmer maximal 5.000,00 EUR erstattet verlangen, selbst wenn die von ihm zum Zwecke des Schadensersatzes erbrachte Leistung diesen Betrag übersteigt. Der Versicherer kann sich nur dann mit Erfolg auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die durch Alkohol- oder Drogenkonsum hervorgerufene Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers ursächlich für das spätere Schadensereignis war. Es steht dem Versicherungsnehmer frei, den Nachweis zu führen, dass eine solche schadensverursachende Kausalität nicht vorlag.


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