Die Promille- oder Drogenfahrt kann sich auch in Hinsicht auf den Versicherungsschutz des Promillefahrers auswirken. Dies kann dazu beitragen, dass der Fahrer sich durch die Promillefahrt einen erheblichen Vermögensnachteil verschafft. Neben den Kosten, die möglicherweise für Schulungsmaßnahmen, für das Gerichtsverfahren und für durch den Verlust der Fahrerlaubnis entstehen, müssen teilweise noch die Sachschäden die bei einem durch die Promille- oder Drogenfahrt angefallen sein können, von dem berauschten Fahrer ganz oder teilweise getragen werden. Sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) können auf Grund einer Promille- oder Drogenfahrt die Leistungen, die der Versicherer zu erbringen ganz oder teilweise entfallen oder aber auf den Promillefahrer zurückfallen mit der Folge, dass er die vom Versicherer im Verhältnis zu einem Unfallgeschädigten erbrachten Leistungen vom Promillefahrer bis zu einem Höchstbetrag zurückverlangen kann.
In der Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall auf „grobe Fahrlässigkeit“ zurückzuführen ist. Bei der alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr kann durchaus grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Es kommt darauf an, ob der Fahrer wegen des Alkohol- oder Drogenkonsums fahrunsicher war. Dies ist der Fall , wenn eine Alkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vorlag, oder wenn bei einem Promillewert zwischen 0,3 und 1,09 Promille zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Fahrers festgestellt wurden. Dann beruft sich der Versicherer gegenüber dem Versicherten auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift, wonach der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit keine Leistung zu erbringen hat. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer auf dem im Rahmen der Promille- oder Drogenfahrt eingetretenen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug sitzen bleibt.
In der Praxis sind in diesem Zusammenhang „prekäre“ Situationen anzutreffen, weil der Versicherte durch wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Versicherer in bestimmten Fällen den Versicherungsschutz gefährdet. Andererseits ist der Versicherte verpflichtet, den Versicherer wahrheitsgemäß zu informieren und an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Noch schwieriger wird die Situation dadurch, dass die Angaben, die der Versicherte gegenüber dem Versicherer macht, in einem Strafverfahren gegen den Versicherten verwendet werden können.