"Don´t drink and drive!" sagen die Amerikaner zu Recht. Das Führen eines Kraftfahrzeugs stellt immer eine potentielle Gefahr für andere dar. Aus diesem Grund gilt im Straßenverkehrsrecht die Gefährdungshaftung des § 7 StVG. Wenn der Fahrer jedoch alkoholisiert oder durch andere berauschende Mittel beeinflusst ist, vergrößert sich die ohnehin bestehende Gefährdung noch erheblich. Unfälle unter Alkoholeinfluss sind nicht nur für etwaige Geschädigte, sondern auch für den alkoholisierten Fahrer oftmals mit schwerwiegenden Folgen verbunden. Es kommt eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage. Bei einer Verurteilung ist in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis weg ist und nie wiederkommt. Allenfalls kann der Betreffende später, nach Ablauf der Sperrfrist, eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Neben strafrechtlichen Sanktionen muss nach Promillefahrten auch mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gerechnet werden. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten („Idiotentest“) beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder wenn ein Fahrzeug (auch Fahrrad!) im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. In der Praxis sieht das so aus, dass der Betreffende nach Ablauf der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragt. Im Rahmen des Verfahrens über die beantragte, neue Fahrerlaubnis wird der Betreffenden dann von der Fahrerlaubnisbehörde dazu aufgefordert ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen.
Daneben gibt es zahlreiche weitere Fälle, in denen ein medizinisch-psychologisches Gutachten von dem Betreffenden beizubringen ist. Mit dem sogenannten "Idioten-Test" ist für den Betroffenen in der Regel eine erhebliche finanzielle, zeitliche und psychische Belastung verbunden.
Neben den strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten, ist zu berücksichtigen, dass eine Promillefahrt auch weitreichende Folgen für die zivilrechtlichen Fragen nach einem während der Trunkenheitsfahrt eingetretenen Schadensereignisses haben kann. Auf Grund der Alkoholisierung des Fahrers kann zunächst eine überwiegende oder auch alleinige Haftung des alkoholisierten Fahrers anzunehmen sein.
Im Rahmen einer Kfz-Haftpflicht- oder Fahrzeugversicherung kann die Alkoholisierung dazu führen, dass der Versicherer teilweise oder vollständig leistungsfrei wird. Dann erhält der Versicherte keine Leistung aus der Kaskoversicherung oder er muß einen von der Versicherung im Rahmen der Haftpflichtversicherung an einen Dritten geleisteten Schadensersatzbetrag ersetzen.