Bei Promille- und Drogenfahrten ist es regelmäßig so, dass der Täter anlässlich einer Polizeikontrolle oder durch einen unfallbedingten Kontakt mit der Polizei auffällt und es deswegen zu weiteren Untersuchungen kommt. Sofern die Polizei Anhaltspunkte dafür hat, dass der Fahrer eines Kfz unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist, wird in der Regel vor Ort ein erster Alkohol- oder Drogenschnelltest vorgenommen. Zu einer aktiven Mitwirkung bei einem solchen Test, insbesondere zum „ins Röhrchen blasen“ ist niemand verpflichtet, auch nicht derjenige Fahrer, der nach einem Unfall mit einer deutlichen „Fahne“ angetroffen wird.
Ergibt sich also vor Ort, mit Schnelltest oder ohne, ein Anfangsverdacht bezüglich einer Promille- oder Drogenfahrt, so wird gleich vor Ort ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer eingeleitet. Meist wird der Führerschein des Fahrers bei einem entsprechenden Anfangsverdacht vor Ort beschlagnahmt. Wenn der Fahrer den Führerschein nicht mitführt, kommt eine Beschlagnahme in dessen Wohnung in Betracht. In einfachen Fällen, in denen die Identität des Fahrers feststeht und eine Blutprobe entnommen wurde, folgen dann in der Regel keine großartigen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde mehr. Es geht dann im wesentlichen darum, das Ergebnis der Blutprobe abzuwarten. Weitere Ermittlungen richten sich in diesen Fällen allenfalls darauf, die Art und Weise der Beteiligung des Fahrers oder anderer Beteiligter festzustellen.
Weitere Ermittlungen sind nach Alkohol- oder Drogenfahrten allerdings dann erforderlich, wenn die Identität des Fahrers noch nicht feststeht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Polizei erst nach einem Unfall am Unfallort erscheint und nicht klar ist, wer von mehreren anwesenden Fahrzeuginsassen, die inzwischen nicht mehr im Fahrzeug sind, Fahrer des Fahrzeugs war. Dann wird sich die Ermittlungstätigkeit darauf richten, den Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln. Sicherheitshalber werden in der Praxis dann regelmäßig alle als Fahrer in Frage kommenden Personen einer Blutentnahme unterzogen.
Auch, wenn es sich um eine Promille- oder Drogenfahrt mit anschließender Fahrerflucht handelt, sind weitere Ermittlungen erforderlich, um die Identität des Fahrers herauszufinden. Zu diesem Zweck werden dann etwaige Zeugen, die den Fahrer gesehen haben können als Zeugen vernommen. Dabei kommt eine Vorladung zur Polizei ebenso in Frage wie die schriftliche Äußerung der Zeugen. Eine Vorladung zur Polizei erfolgt insbesondere dann, wenn der Zeuge mit Fotos konfrontiert werden soll, um den möglichen Täter zu benennen. Sofern eine bestimmte Person als Fahrer in Frage kommt, etwa der Halter oder Mieter des Tatfahrzeugs, wird auch diese Person nach Möglichkeit im Rahmen der Ermittlungen vernommen werden.