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Akteneinsicht

Unter Akteneinsicht versteht man die Einsicht in die Verfahrensakte, die im Falle von Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren auch als Ermittlungsakte bezeichnet wird. In der Ermittlungsakte sind alle wesentlichen Vorgänge und Informationen über den verfahrensgegenständlichen Vorfall enthalten. Im Zusammenhang mit dem Recht zur Akteneinsicht macht es einen Unterschied ob es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat handelt.

Im Bereich der Straftat kann Akteneinsicht nur von einem beauftragten Verteidiger vorgenommen werden. Das heißt, nur der als Verteidiger beauftragte Rechtsanwalt bekommt Akteneinsicht. Der Beschuldigte selbst bekommt unter keinen Umständen Akteneinsicht, selbst dann nicht, wenn er selbst Rechtsanwalt sein sollte. Bei Ordnungswidrigkeiten steht es im Ermessen der Behörde, ob sie auch dem Betroffenen selbst Akteneinsicht gewährt. Allerdings wird der Betroffene selbst die Akte nicht in Besitz nehmen dürfen, allenfalls kann er die Akte auf der Dienststelle der Behörde einsehen.

Die Ermittlungsakte beginnt regelmäßig mit einer Sachverhaltsaufnahme bzw. Anzeige. Darin ist, formuliert von der Polizei, dargestellt, welches tatsächliche Geschehen den Anlass der Ermittlungen bildet.

Eine solche Sachverhaltsaufnahme stellt also kurz die wesentlichen Fakten dar, z.B. „Wir befanden uns auf einer Streifenfahrt. Uns fiel der Pkw des A auf, weil das Fahrzeug sich in Schlangenlinien fortbewegte. Wir forderten den A per Haltestab zum Anhalten auf. Der A versuchte zunächst, mit seinem Fahrzeug zu entkommen. An der Kreuzung M Straße / O Straße kollidierte das Fahrzeug des A mit dem an der roten Ampel wartenden Fahrzeug des Zeugen Z und kam zum Stehen. Bei der anschließenden Kontrolle der Papiere des noch auf dem Fahrersitz seines Fahrzeugs sitzenden A stellte sich heraus, dass der A stark nach Alkohol roch. Der A wurde zur Durchführung der Blutentnahme dem Polizeiabschnitt zugeführt.“

In der Ermittlungsakte befindet sich auch das Protokoll über eine vorgenommene Blutentnahme und die zuvor durchgeführte Befragung des Beschuldigten zu etwaigen eingenommenen Medikamenten usw.. Dabei wird der Beschuldigte daraufhin beurteilt, ob er seine Denkabläufe klar waren, ob alkoholische Beeinträchtigung wahrnehmbar war, ob er sich gereizt oder unauffällig verhielt und so weiter. Das Ergebnis der Blutuntersuchung, der Laborbefund, ist in der Ermittlungsakte ebenso enthalten wie die Protokolle über etwaige Zeugenvernehmung oder schriftliche Stellungnahmen von Zeugen.


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