Dadurch, dass jemand im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, kann ein Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 24a StVG) oder ein Straftatbestand erfüllt sein (§§ 316, 315c StGB). Der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat besteht, darin, dass der Schuldvorwurf, der den Täter trifft, bei einer Straftat wesentlich stärker ist, als bei einer Ordnungswidrigkeit. Dementsprechend sind auch die Rechtsfolgen bei der Straftat schwerwiegender als bei einer Ordnungswidrigkeit. Auch wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht handelt zwar rechtswidrig, es wird aber auch von bloßem „Verwaltungsunrecht“ gesprochen.
Die Rechtsfolge der Ordnungswidrigkeit, etwa das Bußgeld, soll zwar eine Art Denkzettelfunktion erfüllen und den Täter dadurch zu rechtmäßigem Verhalten erziehen, die Sanktion ist aber so geringfügig, dass sie nicht die Intensität einer „Strafe“ erreicht. Bei einer Straftat ist der Schuldvorwurf hingegen so stark, dass nach dem Gesetz eine vom Staat anzuordnende und zu vollziehende Bestrafung des Täters vorgesehen ist. Die insoweit vorgesehene Geld- oder Freiheitsstrafe stellt einen - vom Gesetz gewollten - intensiven Eingriff in die Freiheitssphäre des Täters dar.
Die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verläuft im Bereich der Promille- oder Drogenfahrten fließend. Man kann nicht allgemein und mit Anspruch auf eine problemlose Einordnung aller Fälle sagen, dass bis einem bestimmten Grad immer eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, und immer wenn eine gewisse Schwelle überschritten ist eine Straftat. Dies gilt jedenfalls im Bereich der Alkoholisierung bei Blutalkoholwerten unterhalb 1,1 Promille.
In diesem Bereich betrachtet es der Rechtsanwalt bei strafzettel.de als seine Aufgabe, nach Möglichkeit eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten abzuwenden und zu erreichen, dass lediglich eine Sanktion wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt wird.