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Rechtsfolgen bei 0,0 oder 0,5 Promille-Verstoß

Die Rechtsfolgen für Promille-Ordnungswidrigkeiten, also Verstöße gegen den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 a StVG, sind im Bußgeldkatalog in den laufenden Nummern 241 folgende aufgeführt. Der Bußgeldkatalog bestimmt dabei Regelsätze, die im Regelfall zur Anwendung kommen. Der Bußgeldrahmen für Promille-Ordnungswidrigkeiten reicht bis zu einem Betrag von 1.500 EUR, § 24 a Absatz 4 StVG.

Zu beachten ist, dass bereits ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille oder mehr auch ein Straftatbestand verwirklicht sein kann mit der Folge, dass erhebliche schwerwiegenderer Rechtsfolgen eintreten als bei der Promille-Ordnungswidrigkeit. Ein Straftatbestand kann insbesondere dann erfüllt sein, wenn neben einer Alkoholisierung von mindestens 0,3 Promille auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Fahrer festgestellt wurden, die den Schluss auf dessen Fahrunsicherheit zulassen. Wenn ein Fahrzeug mit 1,1 Promille oder mehr im Straßenverkehr geführt wird, liegt auch ohne irgendwelche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen stets eine Straftat vor („absolute Fahrunsicherheit“), sofern es sich um ein Kraftfahrzeug handelt.


Die für den Regelfall nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Rechtsfolge für eine Promille-Ordnungswidrigkeit (zwischen 0,5 und 1,09 Promille) sieht wie folgt aus:

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt:
Bußgeld 500 €, Fahrverbot 1 Monat, 4 Punkte

Bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister:
Bußgeld 1000 €, Fahrverbot 3 Monate, 4 Punkte

Bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister:
Bußgeld 1500 €, Fahrverbot 3 Monate, 4 Punkte

In der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegen 0,0 Promille-Grenze verstoßen:
Bußgeld 250 €, 2 Punkte (plus Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe)


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