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Promillefahrt als Ordnungswidrigkeit

Nach § 24 a Absatz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug (nicht: Fahrrad) führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Die genannte Vorschrift wurde 1998 geändert, es wurde die 0,5 Promille-Grenze eingeführt. Zunächst galten die 0,5 Promille-Grenze und die 0,8 Promille-Grenze nebeneinander mit unterschiedlichen Bußgeldern und Rechtsfolgen. Seit 2001 gibt es sie 0,8 Promille-Grenze überhaupt nicht mehr. Die Rechtsfolgen, die vormals erst ab 0,8 Promille eintraten, einschließlich Fahrverbot, gelten seitdem bereits ab 0,5 Promille. Dem Blutalkoholwert 0,5 Promille wurde der Atemalkoholwert 0,25 mg/l gleichgestellt. Es können somit auch Atemalkoholmessungen in Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen, sofern bestimmte Anforderungen an die Messtechnik erfüllt sind.

Der Einführung der 0,5 Promille-Grenze lag die wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis zu Grunde, dass bereits ab Alkoholkonzentrationen von 0,3 bis 0,4 Promille eine Verminderung der Fahrtüchtigkeit eintritt. Die Grenze für die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestands wurde unter Berücksichtigung eines „Sicherheitszuschlags“ von 0,1 Promille auf 0,5 Promille festgesetzt.

Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr führt, handelt ordnungswidrig und somit rechtswidrig und muss mit den entsprechenden Rechtsfolgen rechnen. Es ist nicht erforderlich, dass bei der Promillefahrt irgendwelche Ausfallerscheinungen zu Tage treten. Allein das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 Promille oder mehr reicht für die Tatbestandsverwirklichung aus. Kleinkrafträder, Mopeds und Mofas sind Kraftfahrzeuge im Sinne des gesetzlichen Tatbestands, nicht hingegen Fahrräder.


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