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19.07.2010  -  14:53 Uhr

Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Eine Mithaftung kann wegen Überschreitens der Richtgeschwindigkeit erfolgen.

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 11. 11. 2009 - 3 U 122/09) entschied, dass eine Mithaftung von 20 % angenommen werden kann, wenn der Geschädigte die Autobahn-Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet.

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich auf der Autobahn ereignete. Das OLG Stuttgart sprach dem Kläger nur insgesamt 80% seines materiellen Schadens zu und wies die Klage hinsichtlich der verbleibenden 20% ab.

Bei der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hat das Landgericht aus Sicht des OLG Stuttgart zu Recht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges nicht vollständig hinter das erhebliche Verschulden der Beklagten zu 1 zurücktreten lassen.

Der Senat des OLG Stuttgart schloss sich dieser Rechtsprechung an und hielt vor diesem Hintergrund mit dem Landgericht eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 20% für angemessen. Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wäre u.U. dann in Betracht gekommen, wenn die Betriebsgefahr durch ein nur geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nur unbedeutend erhöht gewesen wäre. Das war aber bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h nicht der Fall. Vielmehr führte die deutliche Geschwindigkeitsdifferenz dazu, dass die Gefahrensituation für den Kläger erheblich schwerer zu beherrschen war. Außerdem ist das erhebliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit gerade bei Dunkelheit stark Gefahr erhöhend, da die Geschwindigkeit und der Abstand eines von hinten herannahenden Fahrzeuges im Dunkeln wesentlich schwieriger eingeschätzt werden können als im Hellen.


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