Der Geschädigte muss sich nicht an ein Internet-Angebot eines Restwerthändlers festhalten lassen, der außerhalb des dem Geschädigten allgemein zugänglichen regionalen Marktes ansässig ist.
Der Geschädigte muss sich auch nicht auf eine Restwertangabe seines eigenen Sachverständigen verweisen lassen, solange der gegnerische Haftpflichtversicherer noch nicht seine Regulierungsbereitschaft erklärt hat, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Restwert zwischenzeitlich verringert.
Das Kammergericht entschied jüngst, dass ein Internet-Restwertangebot bei der Schadensberechnung nicht bindend ist
(KG, Beschluss vom 27. 7. 2009 - 12 U 155/08).
Auf das Internet-Kaufangebot musste sich der Kläger nicht verweisen lassen. Das LG bezieht sich zu Recht auf die Entscheidung des BGH, NJW 2007, 1674 = NZV 2007, 565 in der es heißt: Der Geschädigte „muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist” (a.a.O., Rdnr. 10). Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen.
Ebensowenig war der Kläger angesichts der konkreten und vom LG im Einzelnen aufgezeigten Umstände des Streitfalls gehalten, den Betrag von 8500,– EUR aus dem Schadensgutachten S von seiner Forderung abzuziehen. Zwar trifft der rechtliche Ausgangspunkt der Berufung zu: Die Schadensminderungspflicht bemisst sich nach dem, was ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung in der konkreten Situation tun würde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 254 BGB, Rdnr. 36 m.w. Nachw.). Auf den Streitfall hin formuliert bedeutet das allerdings: Entscheidend ist, was ein Geschädigter tun würde, der
–erstens gegenüber dem Schadensverursacher und dessen Haftpflichtversicherer zu einer ökonomisch günstigen Verwertung des Fahrzeuges in der Pflicht ist,
–zweitens an die Bedingungen seiner Vollkaskoversicherung gebunden ist, die nach den Versicherungsbedingungen bei der Verwertung des Altfahrzeuges ein Weisungsrecht hat und
–drittens noch keinen verbindlichen Bescheid über die Haftungsübernahme durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer hat, also nicht weiß, ob er u.U. (gleichfalls zur Schadensminderung) erst einmal auf die eigene Vollkaskoversicherung zurückgreifen muss.
Unter diesen Bedingungen hätte eine ökonomisch vernünftig handelnde Person so gehandelt wie der Kläger, nämlich zunächst bis zur verbindlichen Haftungsübernahme abgewartet, sodann vorsichtshalber dem Versicherer Gelegenheit gegeben, ein besseres regionales Restwertangebot zu unterbreiten und dann selbst das breiteste Angebot angenommen. Das hat das LG zutreffend ausgeführt, und die Berufungsbegründung setzt sich damit nicht weiter auseinander. Die Einholung des von der Beklagten jetzt verlangten weiteren Gutachtens zum Restwert nach Ablauf der beschriebenen Geschehnisse liegt jenseits der durch § 254 BGB markierten Opfergrenze für den Kläger