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17.05.2010  -  15:19 Uhr

EU-Führerschein, Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auch Besitzer eines EU-Führerscheins können sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Nämlich dann, wenn dem Fahrer zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und sich sein Wohnsitz weiterhin in Deutschland befindet. Wer mit einem solchen EU-Führerschein im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug lenkt, kann sich auch nicht ohne weiteres darauf berufen, er habe das nicht gewusst.

Das entschied jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
(1 Ss 25/10).


Das Amtsgericht Wildeshausen hatte einen Angeklagten wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt, weil dieser
ohne gültigen Fahrausweis mit einem PKW unterwegs war. Die
Fahrerlaubnis war ihm 2006 entzogen worden. Nach Ablauf der
gerichtlichen Sperrfrist hatte der Angeklagte sich in Tschechien einen
neuen Führerschein ausstellen lassen, ohne aber seinen Wohnsitz
nach Tschechien zu verlegen. Der 1. Strafsenat bestätigte insoweit
das Amtsgericht. Da der Angeklagte seinen Wohnsitz weiterhin in
Deutschland habe und dies im tschechischen Führerschein auch so
eingetragen worden sei, sei die Bundesrepublik nach geltendem
europäischem Recht nicht verpflichtet, den tschechischen
Führerschein anzuerkennen.

Wenn der Fahrer bei Anwendung der
gebotenen und zumutbaren Sorgfalt dies erkennen konnte, mache er
sich strafbar. Der 1. Strafsenat hat im konkreten Fall die Sache
gleichwohl zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen, weil dieses keine ausreichenden
Tatsachenfeststellungen zu dem vom Angeklagten behaupteten
Verbotsirrtum getroffen hatte. (Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.05.2010).


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