Keine vorläufige Entziehung der FE nach einem Jahr
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Zeitablauf
Nach mehr als einen Jahr können Gründe des Vertrauensschutzes einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenstehen, wenn die Vorwürfe den Behörden bekannt sind, ohne dass die vorläufige Entziehung beantragt worden wäre.
Dem Angeklagten wurde Nötigung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Zusammenhang mit einer Autofahrt am 14. 11. 2008 vorgeworfen. Durch Beschluss vom 16. 11. 2009 wurde die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich.
Nach Ansicht des Landgericht Bonn (LG Bonn, Beschluss vom 22. 1. 2010 - 24 Qs 112 Js 376/09-5/10) standen aufgrund des langen Zeitablaufs schon Gründe des Vertrauensschutzes der mit Beschluss vom 16. 11. 2009 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen. Denn die zur vorläufigen Entziehung berechtigenden dringenden Gründe im Sinne des § 111a StPO waren spätestens ein Jahr nach der Tat, nämlich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung im August 2009 der Staatsanwaltschft und dem Gericht vollständig bekannt, ohne dass die vorläufige Entziehung beantragt worden wäre.
Zusätzlich zu der über ein Jahr betragenden Zeitspanne seit dem Tatvorwurf am 14. 11. 2008 bis hin zur Beschlussfassung des Amtsgericht am 16. 12. 2009 ist zu berücksichtigen, dass der Angekl. in dieser Zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne nachteilig aufgefallen zu sein.