Kommt es bei einem Ein- oder Aussteigevorgang zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden Kfz , haftet grundsätzlich der Einsteigende.
Der Bundesgerichtshof entschied jüngst, dass auch bei Unfällen, bei denen sich jemand ins Auto hineinbeugt und es zum Anstoß an die Fahrzeugtür kommt, grundsätzlich der Ein- oder Aussteigende haftet. Dies betrifft z.B. Situationen, in denen ein Kind auf dem Sitz festgemacht wird.
Im Oktober 2006 wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden Pkw des Klägers durch einen vorbeifahrenden Lkw beschädigt. Der Kläger verlangte von den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Zum Unfallzeitpunkt parkte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht. Diese ist zwei Meter, die Fahrbahn ist weitere 7 Meter breit. An dem Fahrzeug des Klägers war die hintere linke Tür zum Teil geöffnet. Der Kläger stand in der geöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzuschnallen.
Im Ergebnis erfolgte eine Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von 50 : 50 . Die zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Nach § 14 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder – wie hier – einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.
BGH, Urteil vom 6. 10. 2009 - VI ZR 316/08 ( LG München I)