Der Vertrag mit dem Rechtsanwalt kommt wie jeder anderer Vertrag durch Angebot und Annahme, konkret meist durch ein Vertragsangebot des Rechtssuchenden und eine entsprechende Annahmeerklärung des Rechtsanwalts, zustande. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Auftrag anzunehmen. Sofern aber der Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden soll und er den angetragenen Auftrag nicht annehmen will, ist er gesetzlich dazu verpflichtet diese Ablehnung des Auftrags unverzüglich dem Rechtssuchenden gegenüber zu erklären. Zu beachten ist, dass der Anwaltsvertrag ohne besondere Formerfordernisse zustande kommen kann. S
ofern dem Rechtsanwalt z.B. am Telefon „nur mal eine kurze Frage“ gestellt wird und der Rechtsanwalt daraufhin eine Beratungsleistung erbringt, ist bereits ein Vertrag mit dem Anwalt zustande gekommen. Dann hat der Rechtssuchende auch die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung zu entrichten, in dem dargestellten Fall also regelmäßig die in im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Vergütung. Auch dadurch, dass dem Rechtsanwalt Unterlagen mit der Bitte um Prüfung oder Durchsicht übersandt werden und der Rechtsanwalt entsprechend tätig wird, entsteht ein Anwaltsvertrag mit der Folge, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die vorgesehene Vergütung verlangen kann. Zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt besteht ein Mandatsverhältnis, wenn sich der Rechtssuchende und der Rechtsanwalt entsprechend vereinbaren. Dieses Mandatsverhältnis ist ein „ganz normaler“ Vertrag, der die entgeltliche Geschäftsbesorgung durch den Rechtsanwalt zum Gegenstand hat. Der Rechtsanwalt erbringt also für seinen Auftraggeber (Mandanten) eine Leistung, er übernimmt z.B. die Bearbeitung einer Rechtsangelegenheit. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt im einzelnen zu erbringen hat, richtet sich in erster Linie danach, welchen Auftrag der Mandant erteilt hat.