Wenn Klarheit über das Prozessrisiko besteht, ist zu entscheiden, ob es im konkreten Fall gewünscht ist, weitere Schritte zu unternehmen, oder ob man den gegenwärtigen Zustand nicht lieber hinnehmen möchte. Es kann Fälle geben, in denen unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ein nur geringfügiger Rechtsvorteil erstritten wird. Dabei ist der wirtschaftliche Nutzen der Rechtsverfolgung oftmals nur ganz eingeschränkt oder auch gar nicht gegeben. Dann hätte man sich die Belastung mit einem Rechtsstreit sparen können. Manchmal stellt sich also im Nachhinein heraus, dass es besser gewesen wäre, die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Das Prozessrisiko und das Kostenrisiko sollten also sorgfältig bedacht und mit dem erstrebten und erreichbaren Ziel der Rechtsverfolgung ins Verhältnis gesetzt werden. Dann sollte nach sachkundiger Beratung durch den Rechtsanwalt entschieden werden, ob und wie man die rechtlichen Interessen weiter verfolgt. All dies gilt natürlich auch, wenn eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten der Rechtsverfolgung eintritt. Allerdings wird der Rechtssuchende umso weniger streitlustig sein je mehr er davon ausgehen muß, dass ihm durch die Rechtsverfolgung im Ergebnis zusätzliche Kosten entstehen. Das gilt umgekehrt ebenso. Sofern eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht, muß der Mandant die gesamten Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst tragen. Das Kostenrisiko liegt dann in vollem Umfang bei ihm. In solchen Fällen ist also noch mehr als sonst möglichst frühzeitig eine Betrachtung des Prozeß- (kosten-) risikos anzustellen. Es ist zu fragen, wie gut die Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung sind und welche Kosten durch die Rechtsverfolgung anfallen können. Dabei ist zu beachten, dass nach der Zivilprozessordnung (ZPO) derjenige, der einen Rechtsstreit verliert, nicht nur seinen eigenen Rechtsanwalt bezahlen muß, sondern darüber hinaus auch den Rechtsanwalt der anderen Partei und die Gerichtskosten.