Soweit ein Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt und diese Versicherung im konkreten Fall auch eintrittspflichtig ist, ist der Mandant weitestgehend von der Sorge um die Kosten der Rechtsverfolgung befreit. Die eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung übernimmt nämlich grundsätzlich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallende Vergütung des beauftragten Rechtsanwalts und darüber hinaus die sonstigen Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Kosten des gegnerischen Anwalts, Zeugengebühren usw.). Dadurch ist also das Kostenrisiko des Mandanten praktisch auf den Rechtsschutzversicherer verlagert.
Eine Rechtsschutzversicherung ändert allerdings nichts daran, dass in erster Linie der Mandant verpflichtet ist, das Honorar des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt also auch dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. In der Praxis wird die Vergütung des Rechtsanwalts aber im Falle des bestehenden Rechtsschutzes regelmäßig direkt und allein vom Rechtsschutzversicherer bezahlt. Der Mandant muß dann gar nichts, oder nur einen Anteil der Rechtsanwaltsvergütung, etwa wegen einer vereinbarten Selbstbeteiligung, bezahlen. Man kann wegen der Vielfalt der unterschiedlichen Vertragsarten und wegen der komplizierten Versicherungsbedingungen nicht allgemein sagen, welche Kosten von der Rechtsschutzversicherung im einzelnen übernommen werden und wo das nicht der Fall ist.
Es empfiehlt sich, vor Beauftragung des Rechtsanwalts, oder jedenfalls möglichst frühzeitig, bei der Rechtsschutzversicherung anzufragen, ob in der konkreten Rechtsangelegenheit Rechtsschutz besteht. Dies kann der Versicherte selbst tun, indem er der Rechtsschutzversicherung genau mitteilt, was für eine Rechtsangelegenheit zu bearbeiten ist und gleichzeitig darum bittet, eine „Deckungszusage“ zu erteilen. Dies kann auch der Rechtsanwalt übernehmen, wenn er vom Mandanten hierzu beauftragt wird. Zu beachten ist, dass auch der rechtsschutzversicherte Mandant frei wählen kann, welchen Rechtsanwalt er mit der Fallbearbeitung beauftragen möchte. Obwohl die Rechtsschutzversicherung also gegebenenfalls die Vergütung des Rechtsanwalts vollständig bezahlen muß, darf sie dem Versicherten nicht vorschreiben, welcher Rechtsanwalt zu beauftragen ist.