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Erstattung der Anwaltsvergütung



Macht z.B. ein Unfallgeschädigter einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend und hat seine Klage in vollem Umfang Erfolg, so muß die beklagte Partei neben den Gerichtskosten auch die von dem Kläger an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstatten. Auch im Bußgeld- und im Strafverfahren muß der Betroffene bzw. Angeklagte die angefallenen Gerichtskosten und Anwaltsvergütung nicht bezahlen, soweit diese Kosten vom Gericht der Landeskasse auferlegt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Angeklagte freigesprochen wird.


In allen Fällen erstreckt sich die Erstattungspflicht der Gegenseite oder der Staatskasse immer nur auf diejenige Vergütung, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen ist. Soweit mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde, wonach der Rechtsanwalt eine höhere Vergütung verlagen kann, als nach dem RVG, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig. Sie müssten dann von dem Mandanten des Rechtsanwalts getragen werden, auch wenn die Kosten der Rechtsverfolgung dem Grunde nach von dem Prozessgegner oder von der Staatskasse zu tragen sind.
Eine Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltsvergütung durch jemand anderen als den Mandanten kann auch dann erfolgen, wenn eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht. In einem Rechtsstreit hat nach der Zivilprozessordnung (ZPO) die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und somit auch die Rechtsanwaltsvergütung der obsiegenden Partei zu tragen. Soweit also eine bei Gericht anhängig gemachte Klage zum Erfolg führt, muß die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich aller Anwaltsgebühren, tragen.


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