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Waffengleichheit


Ein wichtiger Gesichtspunkt ist auch der Gedanke der Waffengleichheit zwischen den beteiligten Parteien. Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte sind mit gut ausgebildeten Juristen besetzt, dies gilt in ähnlicher Weise für die Versicherungen, die über Schadensersatzansprüche zu entscheiden haben.

Immer geht es um eine Spezialmaterie, mit der die befassten Staatsanwälte, Richter oder Versicherungsmitarbeiter in der Regel sehr gut vertraut sind. Dies gilt aber in der Regel nicht für denjenigen „Normalverbraucher“ (w/m) der sich ja meist nur einmalig oder sehr selten mit einer rechtlichen Problematik zu befassen hat. Daher besteht in der Regel wohl keine Waffengleichheit zwischen Staatsanwalt, Richter oder Versicherer einerseits und dem Betroffenen, Angeklagten oder Unfallgeschädigten andererseits. Die Waffengleichheit kann aber dadurch hergestellt werden, dass der Betroffene, Angeklagte oder Unfallgeschädigte seine Interessen von einem Rechtsanwalt wahrnehmen lässt.


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