Nach dem Gesetz ist der Rechtsanwalt -der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten- (§ 3 BRAO). Wichtig ist, dass der Rechtsanwalt unabhängig ist. Dies bedeutet im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, dass der Rechtsanwalt sich für die Interessen seines Mandanten einsetzt, ohne dabei an Weisungen Dritter, z.B. eines Versicherers oder des Staates gebunden zu sein. Im Straf- oder Bußgeldverfahren ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts darauf ausgerichtet, im Interesse seines Mandanten einen möglichst günstigen Verfahrensausgang herbeizuführen. Dies kann in entsprechenden Fällen ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens sein. Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall wird der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten so viel Schadensersatz geltend machen und verfolgen wie sich nach der jeweiligen Sachlage vertreten lässt.
Dabei steht das Interesse des Mandanten für den Rechtsanwalt im Vordergrund, d.h. der Rechtsanwalt wird versuchen, für seinen Mandanten ein optimales Ergebnis zu erreichen. Dies kann ein Geschädigter nicht in gleichem Maße von einem Versicherer seines Unfallgegners erwarten, auch wenn sich der Versicherer praktisch sofort nach dem Unfall von sich aus meldet und eine zügige Schadensregulierung in Aussicht stellt. Der gegnerische Versicherer hat nämlich in erster Linie sein eigenes Interesse bzw. das Interesse seiner Versicherungsnehmer im Auge. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass ein Versicherer sich bemüht, möglichst niedrige Ersatzleistungen zu erbringen.