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Fachkenntnisse des Rechtsanwalts


Der Rechtsanwalt hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur erhalten weil er die erforderliche Ausbildung, nämlich die sogenannte „Befähigung zum Richteramt“ nachgewiesen hat. Das heißt, der Rechtsanwalt ist umfassend juristisch ausgebildet und kann von seiner Qualifikation her auch das Richteramt ausüben. Somit verfügt der Rechtsanwalt also schon wegen seiner Ausbildung über weitreichende Spezialkenntnisse. Aber auch dadurch, dass der Rechtsanwalt seiner gesetzlichen Verpflichtung zu ständige Fortbildung nachkommt und durch die tägliche Ausübung seines Berufs erwirbt er sich zusätzliche Kenntnisse, die er im Interesse des Mandanten einsetzen kann. So darf man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt ein umfassend ausgebildeter Fachmann ist, der seine über viele Jahre erworbenen Fachkenntnisse im Interesse seines Mandanten einsetzt.


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