Auch rein formale Gründe können für die Beauftragung eines Rechtsanwalt sprechen. So hat der Rechtsanwalt eines Angeklagten im Strafverfahren einen Anspruch darauf, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft einzusehen. Der Angeklagte selbst hat einen solchen Anspruch nicht. Entsprechendes gilt auch im Bußgeldverfahren z.B. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Kenntnis der Aktenlage ist aber eine wichtige Voraussetzung dafür, dass eine erfolgreiche Verteidigung des Betroffnen oder Angeklagten erfolgen kann.
Ohne Kenntnis des Akteninhalts besteht auch keine Klarheit darüber, über welche Informationen die Ermittlungsbehörde verfügt. Somit besteht ohne Aktenkenntnis verstärkt die Gefahr, dass vermeintlich „gute Ausreden“ von vornherein als „Schutzbehauptungen“ abgetan werden, weil sie offensichtlich unzutreffend und/ oder nicht mit dem Inhalt der Ermittlungsakte in Einklang zu bringen sind.