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Tabelle 2: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
Nr.
Regelsatz in Euro
Fahrverbot
Punkte
12.5
a)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes
75
1
12.5.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes
100
2
12.5.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes
160
1 Monat *)
3
12.5.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes
240
2 Monate *)
4
12.5.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes
320
3 Monate *)
4
*) soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
Nr.
Regelsatz in Euro
Fahrverbot
Punkte
12.6
b)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes
100
2
12.6.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes
180
3
12.6.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes
240
1 Monat
4
12.6.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes
320
2 Monate
4
12.6.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes
400
3 Monate
4
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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