TIPP: Nutzen Sie zur Sanktionsermittlung doch einfach unseren Abstandsrechner ...
Tabelle 2: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
Nr.
Regelsatz in Euro
Fahrverbot
Punkte
12.5
a)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes
75
1
12.5.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes
100
2
12.5.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes
160
1 Monat *)
3
12.5.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes
240
2 Monate *)
4
12.5.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes
320
3 Monate *)
4
*) soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
Nr.
Regelsatz in Euro
Fahrverbot
Punkte
12.6
b)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes
100
2
12.6.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes
180
3
12.6.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes
240
1 Monat
4
12.6.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes
320
2 Monate
4
12.6.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes
400
3 Monate
4
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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