TIPP: Nutzen Sie zur Sanktionsermittlung doch einfach unseren Bußgeldrechner ...
Tabelle 1: Geschwindigkeits-Überschreitungen
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art Anmerkung: ...z.B. für KFZ über 3,5t sowie für alle KFZ mit Anhänger
Regelsatz bei Begehung
Fahrverbot bei Begehung
Über-
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
schreitung
geschl. Ortschaften
geschl. Ortschaften
Nr.
in km/h
Euro
Punkte
Euro
Punkte
Monate
Monate
11.1.1
bis 10
20
15
11.1.2
11-15
30
25
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
11.1.3
bis 15 *)
80
1
70
1
11.1.4
16-20
80
1
70
1
11.1.5
21-25
95
1
80
1
11.1.6
26-30
140
3
95
3
1
11.1.7
31-40
200
3
160
3
1
1
11.1.8
41-50
280
4
240
3
2
1
11.1.9
51-60
480
4
440
4
3
2
11.1.10
über 60
680
4
600
4
3
3
*) für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
Regelsatz bei Begehung
Fahrverbot bei Begehung
Über-
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
schreitung
geschl. Ortschaften
geschl. Ortschaften
Nr.
in km/h
Euro
Punkte
Euro
Punkte
Monate
Monate
11.2.1
bis 10
35
30
11.2.2
11-15
40
1
35
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
11.2.3
bis 15 *)
160
1
120
1
11.2.4
16-20
160
1
120
1
11.2.5
21-25
200
2
160
2
1
11.2.6
26-30
280
3
240
3
1
1
11.2.7
31-40
360
3
320
3
2
1
11.2.8
41-50
480
4
400
4
3
2
11.2.9
51-60
600
4
560
4
3
3
11.2.10
über 60
760
4
680
4
3
3
*) für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
c) Andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge Anmerkung: ...z.B. PKW sowie andere KFZ bis 3,5t
Regelsatz bei Begehung
Fahrverbot bei Begehung
Über-
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
schreitung
geschl. Ortschaften
geschl. Ortschaften
Nr.
in km/h
Euro
Punkte
Euro
Punkte
Monate
Monate
11.3.1
bis 10
15
10
11.3.2
11-15
25
20
11.3.3
16-20
35
30
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
11.3.4
21-25
80
1
70
1
11.3.5
26-30
100
3
80
3
11.3.6
31-40
160
3
120
3
1
11.3.7
41-50
200
4
160
3
1
1
11.3.8
51-60
280
4
240
4
2
1
11.3.9
61-70
480
4
440
4
3
2
11.3.10
über 70
680
4
600
4
3
3
----------
Änderungsbegründung:
Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.
Zu Buchstabe y (Anhang zu Nr. 11 der Anlage)
Auf die Bedeutung der Durchsetzung der Geschwindigkeitsvorschriften zur Verbesserung des Unfallgeschehens insbesondere im Reisebusverkehr ist bereits im Zusammenhang mit den Änderungen der Nrn. 223, 224 BKat hingewiesen worden. Die für die Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehenen Änderungen betreffen vor allem solche Verstöße, die beim Führen von Bussen mit Fahrgästen begangen werden. Hier erfolgt eine durchgängige Anhebung der Regelgeldbußen sowie die Ansenkung der Eingangsschwelle für das Regelfahrverbot um eine Stufe auf Überschreitungen um 21 km/h bei Innerorts- und 26 km/h bei Außerortsverstößen; zugleich wird auch für Überschreitungen mit leeren Bussen und "gewöhnlichen" LKW die Fahrverbotsschwelle um eine Stufe, und zwar auf 26 km/h bei Innerorts- und 31 km/h bei Außerortsverstößen abgesenkt. Dies entspricht auch besser der im Hinblick auf das unterschiedliche Gefährdungspotenzial - das bei Begehung von Geschwindigkeitsverstößen mit Gefahrgut-LKW oder Bussen mit Fahrgästen höher ist als bei der Begehung mit "gewöhnlichen" LKW oder Bussen ohne Fahrgäste, welches wiederum über demjenigen der Begehung mit PKW liegt - gebotenen Abstufung.
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
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