Startseite > Gesetze > BKatV > § 4

BKatV: § 3 | § 4 | § 5  ]

   in Gesetzen und Verordnungen
 nur exakte Wortphrase
 

Bußgeldkatalog

Zuwiderhandlungen gegen § 24 und § 24a StVG


 

 §4 Regelfahrverbot

 (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

  1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,

  2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

  3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

  4. der Nummern 244 oder 248

  5. des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

 (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

 (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

 (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

----------

Änderungsbegründung:

Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. Februar 2009.

Auszug aus: BT-Drucksache 645/08 vom 29.08.2008

Zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 4

Mit der Änderung werden die bislang nur im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog enthaltenen Regelfahrverbote für das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke und für die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen in die Liste der Regelfahrverbote der Bußgeldkatalog-Verordnung aufgenommen.

----------
Hinweis: Weitere Infos zu (2) siehe FAQ » 2 x 26 km/h innerhalb eines Jahres « sowie » Absehen vom Fahrverbot? «


 
Quelle: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737 Art. 2, ausgegeben zu Bonn am 03. Dezember 2010).
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!
Seiteninhalt bereitgestellt durch: © Verkehrsportal.de
Seite drucken